Jetzt ist es fix: Die Kosten für Erhaltungsarbeiten wie die Reparatur der Therme/ des Boilers dürfen nicht auf die MieterInnen überwälzt werden. Das bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) jetzt in einem zweiten Urteil. Es gilt für alle Mietwohnungen, die zur Gänze dem Mietrechtsgesetz unterliegen, für gemeinnützige Mietwohnungen und für Gemeindemietwohnungen.
Therme/Boiler
Auf Grund zweier OGH-Urteile herrscht nun Klarheit darüber, dass der/die VermieterIn die Erhaltungspflicht für die Therme hat. Das bedeutet: Der/die MieterIn kann die Reparatur einer Therme von der/dem VermieterIn verlangen oder die dafür aufgewändeten Ausgaben zurückverlangen.
Das gilt nur bei aufrechten / bestehenden Mietverhältnissen, bzw. bis spätestens 6 Monate nach Aufkündigung der Wohnung. Außerdem gilt das nur bei allgemeinen Form-Mietverträgen, also nicht bei konkret individuell ausgehandelten Verträgen.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Therme entsprechend gewartet, und schon bei Bezug in der Wohnung vorhanden war.
Ist die Therme kaputt und erfolgt die Reparatur nicht in angemessener Frist, so lass die Reparatur selbst durchführen, und fordere die Kosten von VermieterIn ein. Der OGH hat dazu klargestellt, dass dem/r MieterIn jedenfalls bis zur Reparatur zusätzlich auch eine Mietzinsminderung zusteht.
Ausmalen
Der/die MieterIn kann, wenn er/sie auszieht, bei üblichem Gebrauch nicht zum Ausmalen der Wohnung verpflichtet werden. Gibt es eine solche Klausel im Mietvertrag, so ist sie nicht durchsetzbar. Es muss nicht ausgemalt werden, wenn die ursprüngliche Farbe nicht durch eine andere verändert wurde oder Beschädigungen über die normale Abnutzung hinaus entstanden sind.
Hat der/die VermieterIn die Kaution für das Ausmalen verwendet, kann diese zurückgefordert werden.
Weitere Punkte:
Es ist unzulässig, Versicherungskosten, die über die Feuer-, Haftpflicht- und Leitungswasserschadensversicherung hinausgehen, von der/m MieterIn einzufordern.
Die Mehrheit der MieterInnen kann zwar der Überwälzung solcher Versicherungskosten zustimmen. Diese Zustimmung kann aber nicht durch diese vorformulierten Klauseln gültig vereinbart werden.
Wenn die Betriebskosten, Versicherungskosten, die über die Feuer-, Haftpflicht- und Leitungswasserschadensversicherung hinausgehen, enthalten können diese zurückgefordert werden.
Ohne wichtigen Grund müssen MieterInnen den/die Vermieter/in nicht in die Wohnung lassen.
Die Miete darf anteilig gekürzt werden, wenn es zu Strom-, Gas- und Wasserausfällen kommt!
ÖH unterstützt beim Einklagen
Bei kaputter Therme/Boiler oder beim Zurückfordern von Geld Die ÖH empfiehlt in einem ersten Schritt den passendenempfiehlt es sich einen Brief an die Hausverwaltung zu schreiben. Falls das nichts bringt - beraten lassen.
Hilft das weiter Nichts, zahlt die ÖH den/die AnwältIn bereits einiger Studierende, die sich entschlossen haben zu klagen.
Die aus dem Urteil gezogenen Erkenntnisse sind keine Gesetzesänderungen. Die Errungenschaften und Erleichterungen, einzuklagen birgt jedoch eine große Chance auf Erfolg. Dennoch ist das Wohnen viel zu teuer!
Josef Iraschko, der Mietrechtsexperte unseres Vertrauens: "Nach wie vor gilt auch, dass die Mieten zu hoch sind, dass unbedingt ein Mietenstopp erreicht werden und dass vor allem das Befristungs-Unwesen in Mietverträgen ein Ende haben muss."